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Fundtiere

Fundrecht §§ 965-984 Bürgerliches Gesetzbuch BGB

Wichtig ist, es besteht eine

§ 965 Anzeigepflicht des Finders und auf Wunsch der Behörde § 967 Ablieferungspflicht. 

Zuwiderhandlung ist strafbar.

 

Für den Schwarzwald-Baar-Kreis fungiert das Kreistierheim vertraglich als Fundtierstelle.

Die Verwahrpflicht des Heimes, soweit ausreichend Kapazität vorhanden ist, gilt für herrenlose und gefundene Hunde und Katzen, ferner für sonstige Kleintiere mit Ausnahme flugfähiger, beringter Brieftauben. Kleintiere in diesem Sinne sind insbesondere Vögel (Sittiche, Papageien, Kanarienvögel etc.) und Kleinsäuger (Kaninchen, Hamster, Meerschweinchen etc.). Reptilien können nicht aufgenommen werden.


Bitte kennzeichnen und registrieren Sie Ihr Tier!

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