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Fundtiere

Fundrecht §§ 965-984 Bürgerliches Gesetzbuch BGB

Wichtig ist, es besteht eine

§ 965 Anzeigepflicht des Finders und auf Wunsch der Behörde § 967 Ablieferungspflicht. 

Zuwiderhandlung ist strafbar.

 

Für den Schwarzwald-Baar-Kreis fungiert das Kreistierheim vertraglich als Fundtierstelle.

Die Verwahrpflicht des Heimes, soweit ausreichend Kapazität vorhanden ist, gilt für herrenlose und gefundene Hunde und Katzen, ferner für sonstige Kleintiere mit Ausnahme flugfähiger, beringter Brieftauben. Kleintiere in diesem Sinne sind insbesondere Vögel (Sittiche, Papageien, Kanarienvögel etc.) und Kleinsäuger (Kaninchen, Hamster, Meerschweinchen etc.). Reptilien können nicht aufgenommen werden.


Bitte kennzeichnen und registrieren Sie Ihr Tier!

Der gemeinützige Trägerverein des Kreistierheims im Schwarzwald-Baar-Kreis e.V. ist auf Spenden angewiesen um seine Arbeit fortzusetzen, bitte helfen Sie mit und spenden jetzt.

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Di, Mi, Fr, Sa: 8-17 Uhr; Do: 8-19 Uhr

 

Bitte kommen Sie uns während den Öffnungszeiten besuchen, gönnen Sie den Anwohnern außerhalb dieser Zeiten Ruhe.

Kontakt

Kreistierheim Schwarzwald-Baar-Kreis

Im Haberfeld 95

78166 Donaueschingen

Tel. 0771-1589897

info(at)tierheim-donaueschingen.de

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Spendenkonto

Trägerverein des Kreistierheims im Schwarzwald-Baar-Kreis e.V.​​

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