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Die Umsetzungsgrundlage

Mit § 1 der Verordnung der Landesregierung über die Übertragung der Ermächtigung nach § 13 b des Tierschutzgesetzes (Katzenschutz-Zuständigkeitsverordnung) hat die Landesregierung von Baden-Württemberg die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutz freilebender Katzen gemäß § 13 b Satz 1 bis 4 des Tierschutzgesetzes auf die Gemeinden in Baden-Württemberg übertragen. 

 

Der Erlass der Verordnung ist ausdrücklich den Gemeinden übertragen.

Ein Landkreis kann eine entsprechende Verordnung daher nicht erlassen, weil er dazu keine Befugnis hat.

Der Landkreis kann seine kreisangehörigen Gemeinden jedoch bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen, s. § 1 Absatz 1 Satz 1 der Landkreisordnung. Es wäre also möglich, dass der Landkreis zumindest bei der Umsetzung entsprechender Katzenschutzverordnungen seinen zugehörigen Gemeinden gegenüber unterstützend tätig wird.

Gute Zusammenarbeit im Schwarzwald-Baar-Kreis

Der Landkreis Schwarzwald-Baar hat bereits früher schon entschieden, dass eine Zusammenarbeit der 20 Gemeinden in Bezug auf die Heimtiersituation gewinnbringender ist. Nicht umsonst gibt es nur ein Kreisveterinäramt und ein Kreistierheim.

Damit ist die Sinnhaftigkeit von einer gemeinsammen Katzenschutzverordnung ebenfalls gegeben. 

Die Ergebnisse der neuesten Umfrage des Landestierschutzverbandes bestätigen den Bedarf an Katzenschutzverordnungen in Baden-Württemberg.

 

"Der Bedarf an Katzenschutzverordnungen wird durch die nachfolgenden Umfrageergebnisse mehr als deutlich. Sowohl zahlenmäßig als auch in finanzieller Hinsicht wäre es in vielen Gemeinden nicht nur wünschenswert, sondern erforderlich, eine entsprechende rechtliche Grundlage für den Katzenschutz zu schaffen." 

Landestierschutzbeauftragte Dr. Julia Stobenbrod im Vorwort zur Umfrage

Empfehlung Ministerium für ländlichen Raum und Verbraucherschutz

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