top of page
Das Kreistierheim Schwarzwald-Baar-Kreis ist berechtigt, nach dem
Tierschutzgesetz § 11 Abs. 1 Nr. 3 zum Halten von Tieren für Dritte,
zum Halten von gefährlichen Hunden nach § 3 PloVO
und nach §11 Abs. 1 Nr.8f TierSchG zum Ausbilden von Hunden für Dritte oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anzuleiten.
Das Tierheim ist Mitglied im und





bottom of page